verabschiedet von der
34. Generalversammlung des Weltärztebundes in Lissabon, Portugal, Sep./Okt.1981
und revidiert von der
47. Generalversammlung des Weltärztebundes in Bali, Indonesien, September 1995
PRÄAMBEL
Das Verhältnis zwischen Ärzten, ihren Patienten und der Gesellschaft hat
sich in letzter Zeit erheblich geändert. Ein Arzt sollte immer seinem Gewissen
folgen und dem Wohl des Patienten dienen, die Wahrung der Unabhängigkeit des
Patienten und seiner Rechte müssen jedoch in gleichem Maße gewährleistet
werden. Die folgende Deklaration enthält einige der Grundrechte des Patienten,
die die Ärzteschaft unterstützt und fördert. Ärzte und andere Personen oder
Institutionen, die mit der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung betraut
sind, haben eine gemeinsame Verantwortung, diese Rechte anzuerkennen und zu
wahren. Wenn Patienten diese Rechte durch Rechtsvorschriften, Maßnahmen der
Regierung, der Verwaltungsorgane oder anderer Einrichtungen verwehrt werden,
sollten Ärzte zur Sicherstellung oder Wiederherstellung dieser Rechte geeignete
Maßnahmen ergreifen.
Im Zusammenhang mit der biomedizinischen Forschung - einschließlich der
nicht-therapeutischen biomedizinischen Forschung - haben die daran teilnehmenden
Menschen Anspruch auf die gleichen Rechte und die gleiche Achtung wie jeder
Patient, der sich einer normalen Therapie unterzieht.
GRUNDSÄTZE
- Das Recht auf qualitativ hochstehende ärztliche Versorgung
- Jeder, ohne Unterschied, hat ein Recht auf angemessene ärztliche
Versorgung.
- Jeder Patient hat das Recht auf medizinische Versorgung durch einen
Arzt, der seine medizinischen und ethischen Entscheidungen frei und ohne
Einmischung von außen treffen kann.
- Die Behandlung soll immer im Einklang mit seinen wohlverstandenen
Interessen erfolgen. Sie soll im Einklang mit allgemein anerkannten
medizinischen Grundsätzen stehen.
- Qualitätssicherung sollte immer Bestandteil der gesundheitlichen
Versorgung sein. Insbesondere die Ärzte sollten die Verantwortung für
die Überwachung der Qualität der medizinischen Dienstleistungen übernehmen.
- In den Fällen, wo für eine spezielle Behandlung, die nur in begrenztem
Maße zur Verfügung steht, unter mehreren Patienten eine Auswahl
getroffen werden muß, haben all diese Patienten das Recht auf ein faires
Auswahlverfahren für diese Behandlung. Diese Auswahl muß auf
medizinischen Kriterien beruhen und darf niemanden diskriminieren.
- Der Patient hat ein Recht auf Kontinuität der ärztlichen Versorgung.
Der Arzt hat die Pflicht, bei der Koordinierung der medizinisch
angezeigten Versorgung mit anderen den Patienten behandelnden
Leistungserbringern im Gesundheitssystem zusammenzuarbeiten. Solange eine
Weiterbehandlung des Patienten medizinisch notwendig ist, darf der Arzt
diese Behandlung nicht abbrechen, ohne dem Patienten angemessene Hilfe zu
leisten und ihm ausreichend Gelegenheit gegeben zu haben, sich um eine
anderweitige Behandlung zu kümmern.
- Recht auf freie Arztwahl
- Der Patient hat das Recht, seinen Arzt, das Krankenhauses oder die
medizinische Einrichtung frei zu wählen bzw. zu wechseln, ungeachtet
dessen, ob es sich um öffentliche oder private Einrichtungen handelt.
- Der Patient hat das Recht, jederzeit die Meinung eines anderen Arztes
einzuholen.
- Recht auf Selbstbestimmung
- Der Patient hat ein Recht auf Selbstbestimmung, d.h. auf freie
Entscheidung in bezug auf seine Person. Der Arzt soll den Patienten über
die Folgen seiner Entscheidungen informieren.
- Ein geistig zurechnungsfähiger erwachsener Patient hat das Recht, in
jedes diagnostische Verfahren oder jede Therapie einzuwilligen oder diese
abzulehnen. Der Patient hat ein Recht, die für seine Entscheidungen
notwendigen Informationen zu erhalten. Für den Patienten sollte klar
verständlich sein, worin der Zweck einer Diagnose oder einer Behandlung
besteht, welche Bedeutung die Ergebnisse haben und was die Konsequenzen
einer ablehnenden Entscheidung sein würden.
- Der Patient hat das Recht, die Mitwirkung an der Forschung oder der
medizinischen Lehre abzulehnen.
- Der bewußtlose Patient
- Wenn der Patient bewußtlos oder aus anderen Gründen nicht in der Lage
ist, seinem Willen Ausdruck zu geben, muß die Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters nach fachgerechter Aufklärung eingeholt werden,
falls dies rechtserheblich ist.
- Falls ein gesetzlicher Vertreter nicht erreichbar, ein medizinischer
Eingriff aber dringend erforderlich ist, kann die Einwilligung des
Patienten unterstellt werden, es sei denn, daß es aufgrund vorheriger,
eindeutiger Erklärung oder Überzeugung des Patienten offensichtlich und
ohne Zweifel ist, daß er seine Zustimmung zu einem Eingriff in dieser
Situation verweigern würde.
- Ärzte sollten jedoch immer versuchen, das Leben eines nach einem
Selbstmordversuch bewußtlosen Patienten zu retten.
- Der nicht geschäftsfähige Patient
- Wenn der Patient minderjährig oder aus anderen Gründen nicht geschäftsfähig
ist, ist die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters, falls es
rechtserheblich ist, erforderlich. Der Patient muß jedoch im Rahmen
seiner Urteilsfähigkeit weitestgehend in die Entscheidungsfindung
einbezogen werden.
- Soweit der nicht geschäftsfähige Patient rationale Entscheidungen
treffen kann, müssen diese respektiert werden, und er hat das Recht, die
Weitergabe von Informationen an seinen gesetzlichen Vertreter zu
untersagen.
- Wenn der gesetzliche Vertreter oder der vom Patienten Bevollmächtigte
einer Behandlung widerspricht, die nach Meinung des Arztes zum Wohle des
Patienten notwendig ist, dann sollte der Arzt die Entscheidung eines zuständigen
Gerichtes oder einer anderen Institutionen herbeiführen. Im Notfall soll
der Arzt im wohlverstandenen Interesse des Patienten handeln.
- Verfahren gegen den Willen des Patienten
Diagnostische Verfahren oder Behandlungen gegen den Willen des Patienten dürfen
nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden und nur, wenn dies ausdrücklich
gesetzlich zulässig ist und den Grundsätzen ärztlicher Ethik entspricht.
- Das Recht auf Information
- Der Patient hat ein Recht auf Kenntnisnahme aller ihn betreffenden
Informationen, die in seinen Krankenakten festgehalten sind, und auf
umfassende Informationen
über seinen Gesundheitszustand einschließlich der medizinischen Befunde.
Vertrauliche Informationen in den Krankenakten des Patienten über eine
dritte Person dürfen jedoch nicht ohne Zustimmung dieser dritten Person
an den Patienten weitergegeben werden
- In Ausnahmefällen können Informationen dem Patienten vorenthalten
werden, wenn es triftige Gründe zu der Annahme gibt, daß diese
Informationen zu einer ernsthaften Gefährdung des Lebens oder der
Gesundheit des Patienten führen würden.
- Informationen müssen dem Patienten entsprechend den regionalen
Gepflogenheiten so gegeben werden, daß sie für ihn verständlich sind.
- Auf seinen ausdrücklichen Wunsch hat der Patient das Recht, nicht
informiert zu werden, es sei denn, daß die Informationen zum Schutz des
Lebens einer anderen Person erforderlich sind.
- Der Patient hat das Recht zu wählen, wer gegebenenfalls an seiner
Stelle informiert werden soll.
- Recht auf Vertraulichkeit
- Alle identifizierbaren Informationen über den Gesundheits- bzw.
Krankheitszustand, Diagnose, Prognose und Behandlung des Patienten sowie
alle anderen Informationen persönlicher Natur müssen, auch nach dem Tod
des Patienten, vertraulich behandelt werden. In Ausnahmefällen können
Nachkommen das Recht auf Zugang zu Informationen haben, die in bezug auf
gesundheitliche Risiken für sie von Bedeutung sind.
- Vertrauliche Informationen können nur mit der ausdrücklichen
Zustimmung des Patienten oder aufgrund einer entsprechenden gesetzlichen
Bestimmung weitergegeben werden. Informationen können an andere
Leistungserbringer des Gesundheitssystems nur auf einer strikten Basis des
"wissen müssen" weitergegeben werden, es sei denn, der Patient
hat zuvor seine ausdrückliche Zustimmung gegeben.
- Alle identifizierbaren Patientendaten müssen geschützt werden. Der
Datenschutz muß durch eine geeignete Datenspeicherung sichergestellt
sein. Menschliche Substanzen, aus denen identifizierbare Daten abgeleitet
werden können, müssen ebenfalls geschützt werden.
- Recht auf Gesundheitserziehung
Jeder hat das Recht auf Gesundheitserziehung, die es ihm ermöglicht,
eigenständige Entscheidungen über seine persönliche Gesundheit und die
zur Verfügung stehenden medizinischen Dienstleistungen zu treffen. Die
Gesundheitserziehung sollte Informationen über gesunde Lebensführung,
Methoden der Prävention und Krankheitsfrüherkennung umfassen. Die
Eigenverantwortung eines jeden für seine Gesundheit sollte herausgestellt
werden. Ärzte haben die Verpflichtung, sich aktiv an Bemühungen zur
Gesundheitserziehung zu beteiligen.
- Das Recht auf Würde
- Die Würde und das Recht auf Privatsphäre des Patienten sollen bei der
medizinischen Betreuung und Lehre jederzeit respektiert werden, ebenso wie
seine kulturellen und gesellschaftlichen Wertvorstellungen.
- Der Patient hat ein Recht auf Linderung seiner Leiden nach dem neuesten
Stand medizinischer Kenntnisse.
- Der Patient hat ein Recht auf eine menschenwürdige Sterbebegleitung und
auf alle zur Verfügung stehende Hilfe, damit der Sterbevorgang so würdevoll
und so erträglich wie möglich erfolgen kann.
- Das Recht auf religiösen Beistand
Der Patient hat ein Recht auf geistigen und moralischen Beistand, den er
auch ablehnen kann; dies schließt das Recht auf den Beistand eines
Geistlichen der Konfession seiner Wahl ein.
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